Wer bereits einmal einen PKW gemietet hat, hat sich vermutlich nicht die gesamten AGB des Vermieters im Einzelnen durchgelesen. Hat er sie durchgelesen, dann hat er sie wahrscheinlich nicht verstanden. Das geht Richtern am Landgericht und am Oberlandesgericht ebenso. Der BGH hat nun eine Klausel in Allgemeinen Vermietungsbedingungen für unwirksam erklärt, wonach die Haftung auf die Selbstbeteiligung beschränkt ist, es sei denn, der Mieter oder der berechtigte Fahrer hat den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. In diesen Fällen soll der Mieter oder Fahrer den gesamten Schaden selbst bezahlen müssen.
Für den Fall der groben Fahrlässigkeit ist die Klausel zur Haftung unwirksam und kann nicht angewendet werden
Eine Autovermietung hat einen PKW an eine Firma vermietet, die das Fahrzeug wiederum ihrem Mitarbeiter überlassen hatte. Dieser Mitarbeiter absolvierte nach einem Streit mit seiner Ehefrau eine Kneipentour, um seinen Ärger hinunter zu spülen. In stark alkoholisiertem Zustand setzte er sich anschließend ans Steuer des Mietwagens. Mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit raste er über die Landstraße. Aufgrund seiner Alkoholisierung hatte er das Fahrzeug bei der gefahrenen Geschwindigkeiten nicht mehr unter Kontrolle. Er kam von der Straße ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein Schaden von über 16.000 Euro.
Die Autovermietung wollte den gesamten Schaden nach Maßgabe ihrer Allgemeinen Vermietungsbedingungen vom Fahrer ersetzt haben, weil der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser verweigerte die gesamte Schadensersatzleistung und wurde daraufhin von der Autovermietung verklagt. Das Landgericht hat den Fahrer zur Zahlung des gesamten Schadens verurteilt. Der fand das unangemessen. Auf die Berufung des Fahrers überprüfte nun das Oberlandesgericht die Rechtslage und kam zu dem Schluss, dass der Fahrer lediglich den vertraglichen Selbstbehalt von 770 Euro zu zahlen hat. Den restlichen Schaden sollte bitte die Autovermietung oder deren Versicherung tragen.
Dieses Urteil wiederum fand die Autovermietung nicht lustig. Sie legte gegen das Urteil Revision ein. Nun untersuchte der Bundesgerichtshof den Fall. Er überprüfte die AGB der Autovermietung, die hier Allgemeine Vermietungsbedingungen heißen, indem er untersuchte, welche Regelung der Gesetzgeber für derartige Fälle im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) getroffen hat. Auf diese Idee hätten natürlich schon der Richter am Landgericht und die Richter am Oberlandesgericht kommen können. Sind sie aber nicht.
Der vom Fahrer zu tragende Anteil am Gesamtschaden richtet sich nach der Schwere des Verschuldens
§ 81 Abs. 2 VVG regelt, dass im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Mit anderen Worten: je gröber die Fahrlässigkeit, desto höher der zu leistende Schadenersatz. Diese gesetzliche Regelung ist für die Kaskoversicherung maßgeblich. Wer also sein Auto kaskoversichert hat und einen Schadensfall vorsätzlich herbeiführt, hat den gesamten Schaden selbst zu tragen. Der Versicherer ist leistungsfrei. Wer den Schaden dagegen „nur“ grob fahrlässig herbeiführt, haftet nur im Rahmen der Schwere seines Verschuldens. Der Versicherer wird also nur zum Teil von der Leistung frei. Der BGH hat entschieden, dass dieser Grundgedanke auch für die Haftungsbefreiung in den AGB der gewerblichen Autovermieter zu gelten hat.
Über die Schwere des Verschuldens hatten sich allerdings weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht Gedanken gemacht. Der BGH hat daher das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit das Oberlandesgericht die Frage der Schwere des Verschuldens noch klärt. Danach richtet sich dann der vom Fahrer zu tragende Anteil am Gesamtschaden. Denn die Unwirksamkeit der Haftungsbefreiungsklausel in den allgemeinen Vermietungsbedingungen der Autovermietung führt nicht dazu, dass ein Fahrer, der einen Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht, nun gar keinen Schadenersatz zu zahlen hätte.
Quelle: BGH Pressemitteilung Nummer 160/2011 vom 11.10.2011
