Urlaubsrecht

Die Regelungen des Urlaubs sind komplizierter als manche denken.

Obgleich das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nur 16 Paragraphen umfasst, birgt es doch einige Überraschungen und "Fallen".

Dieser Artikel befasst sich mit dem gesetzlichen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. In vielen Tarifverträgen und auch in Arbeitsverträgen sind abweichende Regelungen getroffen worden. So lange das zugunsten der Arbeitnehmer geschieht, ist das zulässig. Eine den gesetzlichen Mindesturlaub unterschreitende Vereinbarung ist aber rechtswidrig.

Es sollen einige sich oft hartnäckig haltende Irrtümer beim Urlaubsrecht hier aufgeklärt werden.

Urlaubstage - Werktage

Die erste Fehlerquelle ist, dass das Bundesurlaubsgesetz von einem gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen spricht. Für die meisten gehört der Samstag nicht zu den Arbeitstagen. Man erinnere sich an die Kampagne "Samstags gehört Vati mir!".

Rechtlich ist der Samstag aber ein normaler Werktag. Das bedeutet, dass man bei einer 5-Tage-Woche den gesetzlichen Mindesturlaub herunterrechnen muss:

24 Werktage sind 4 Wochen.

Bei einer 5-Tage-Woche hat man demnach zwar immer noch 4 Wochen Urlaub. Das sind dann 20 Urlaubstage.

Krankheit im Urlaub

"Pech gehabt!", sagen manche Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt ist.

Das ist falsch. Wer arbeitsunfähig ist, kann aber keinen Urlaub haben. Der Urlaub muss dann also nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen "zurückgebucht" werden. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit am Ende des Arbeitsverhältnisses wird sich durch eine EuGH Entscheidung in Zukunft wohl ergeben, dass der Urlaub nicht mehr verfällt.

Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nach Erfüllung der Wartezeit

Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, dass zum Beispiel beim Ausscheiden Ende Oktober eines Jahres (in dem im Übrigen das Arbeitsverhältnis seit Beginn des Jahres bestanden hat), dem Arbeitnehmer nur 10/12 des Jahresurlaubs zustehen. Das ist nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht richtig, wenn es auch nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut drin steht.

Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte steht dem Arbeitnehmer der gesamte gesetzliche Jahresurlaub zu. Das ergibt sich indirekt daraus, dass die Wartezeit zum Erwerb des vollen Jahresurlaubsanspruches erfüllt ist und andererseits kein im Gesetz geregelter Fall vorliegt, in dem lediglich ein Teilurlaubsanspruch geregelt ist.

Abzug von "zu viel" erhaltenen Urlaubs

Es kommt ja eher selten vor. Aber das ist einmal ein Fall, der ausdrücklich im Gesetz geregelt ist. In § 5 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz heißt es:

" Hat der Arbeitnehmer ... Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."

Unabdingbarkeit des gesetzlichen Urlaubs

Von den gesetzlichen Regelungen zum Mindesturlaub darf nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. In Tarifverträgen darf aber anderes vereinbart werden. So gibt es zum Beispiel Sonderregelungen im Baugewerbe mit der Urlaubskasse.

Urlaub im arbeitsgerichtlchen Vergleich

Die Unabdingbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs ist für den Arbeitgeber bei der Formulierung eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches gefährlich. Der Arbeitnehmer kann nämlich auf die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches verzichten. Sollen Urlaubsansprüche miterledigt werden, so muss ein sogenannter Tatsachenvergleich geschlossen werden. Er beinhalten, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass der Urlaub tatsächlich in Natur erhalten wurde.

Für die Pflege von nahen Angehörigen gibt es zwar keinen bezahlten Urlaub, kann es aber einen Anspruch auf Freistellung nach dem neuen PflegezeitG geben.

Hier geht es zu einer Übersicht über die urlaubsrechtlichen Artikel von Alexander Benra.

Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er ist bewusst populärwissenschaftlich formuliert und verzichtet auf die Darstellung des "dritten Sonderfalls der zweiten Ausnahmeregelung". Der Artikel kann und will nicht die Einzelfallberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ersetzen.

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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