
- Geldstrom - Jetti Kuhlemann/pixelio.de
Zum 11. Juni 2010 tritt die Umsetzung der Vorschriften der Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Im Detail bedeutet dies für Verbraucher, dass sie prinzipiell mehr Transparenz und Beratung hinsichtlich Kredite, deren Kündigung und auch bezüglich dubioser Restschuldversicherungen erwarten können-und das europaweit. So ist die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie gemäß EU-Richtlinie RL 87/102 ein weiterer Schritt in Richtung Harmonisierung von EU- und nationalem Recht, vor allem mit Hinblick auf die Stärkung der Verbraucher. Doch, wie viel Neues steckt in der Umsetzung einer traditionsreichen Forderung, nämlich Kredite endlich transparent und verständlich zu gestalten?
Jagdsaison für Lockvogelangebote
So zielt die Anpassung des Rechts der Verbraucherkredite in erster Linie darauf, dass Verbraucher nicht mehr über jene Kundenstopper stolpern, die in Form lockender Kreditangebote vor fast jeder Bank stehen und es mit Angaben über effektive Jahreszinsen bisher nicht so genau genommen haben. Zumindest dürfen Kreditinstitute nun mehr nur noch mit einem effektiven Jahreszins werben, der auch die Grundlage für mindestens zwei Drittel der durch Werbeangebote zustande kommenden Verträge bildet. Weiterhin müssen Banken zumindest für einen Großteil der Kredite eine Standardinformation im Sinne einer 'Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite' herausgeben. So können Kunden unterschiedliche Angebote verschiedener Banken besser und schneller miteinander vergleichen.
Dies kann in Analogie zu dem vom Bundesverband deutscher Banken herausgegebenen Informationsblatt für Finanzprodukte gesehen werden. Auch hier zielt man darauf Verbraucher bzw. Anlegern eine einfache Vergleichsmöglichkeit an die Hand zu geben.
Restschuldversicherung - Beweislast umgekehrt
Weiterhin sieht die Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass es nun die Banken sind, die in Bezug auf Restschuldversicherungen-also der Absicherung seitens der Bank, dass der Kredit auch bei Arbeitslosigkeit oder Ableben des Kreditnehmer getilgt wird- beweisen müssen, dass der Abschluss des Kreditvertrages auch ohne Restschuldversicherung möglich ist. Dies oblag in der Vergangenheit den Kreditnehmern. Da ein solcher Beweis schwer zu erbringen ist, willigten viele ohne zu zögern ein, wenn es hieß: entweder Restschuldversicherung oder kein Kredit. Nun liegt die Verantwortung bei den Banken-auch hinsichtlich der Tatsache, dass sie die Kosten für diese Form der Versicherung in den effektiven Jahreszins einrechnen müssen. wodurch dieser natürlich steigt und das Angebot weniger lukrativ erscheint. Schließlich wurde auch das Kündigungsrecht im Sinne der Verbraucher geändert. So können nun mit einer maximalen Frist von einem Monat praktisch jeden Vertrag kündigen, also auch Leasingverträge oder andere Finanzierungsarten.
Alte Lasten neu gewichtet
Wie so viele Harmonisierungsversuche hat auch dieser einige Härten, die die Anpassung von deutschem Recht an EU-Richtlinien nicht gänzlich auffangen konnte. So können Banken nun auch bei Krediten Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen. Insofern scheint die Möglichkeit einer unproblematischen Kündigung seitens des Verbrauchers als Vorteil zu früher eher amortisiert. Schließlich konnten Verträge auch vor Einführung der neuen Richtlinie ohne Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden, nur eben mit Vorlaufzeiten von mindestens drei Monaten. Auch bedenklich ist die Tatsache, dass nun auch elektronische Vertragsschlüsse mittels elektronischer Signatur möglich sind. Hier lauert selbst für erfahrene Internetnutzer die Gefahr sich einem unbedachten Klick Opfer jenes 'Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen' zu werden.
Ein Mosaikstein im Gesamtbild erfreulicher Erscheinungen
Es bleibt letztlich zu sagen, dass die Verbraucherkreditrichtlinie mit ihren Neuerungen, aber auch mit ihren weniger innovativen Ansätzen sich nicht nur im Schatten des Weltverbrauchertages, der jedes Jahr am 15. März begangen wird, in eine Kette von Versuchen reiht, die alle gemeinsam haben, Verbrauchern eine stärkere Lobby und rechtliche Grundlagen zu geben, sei es in Form der bereits erwähnten Beipackzettel für Finanzprodukte oder aber auch hinsichtlich der Diskussion über die Begrenzung der Geldautomatengebühren bei Barabhebungen.
Bild: Jetti Kuhlemann
