Die sogenannte Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 sorgt zu Recht bei Arbeitgebern für Unruhe. Die Auswirkungen dieser Entscheidung, dass, in Abänderung der jahrelangen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums entfällt, sind noch nicht im vollem Maße absehbar.
Die betrieblichen Belastungen durch erkrankte Arbeitnehmer steigen
Gerade kleinere Betriebe, bei denen oft eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern besteht, haben in der Vergangenheit dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer nicht gekündigt. Das Argument, so lange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sei, koste er ja nach Ablauf der Entgeltfortzahlung nichts, zieht nicht mehr, so dass eventuell auch Änderungen bei den Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung eintreten könnten.
Vertrauensschutz der Arbeitgeber
Arbeitgeber, die dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer im Betrieb haben, oder das Arbeitsverhältnis beendet haben, sehen sich nun mit Ansprüchen auf Urlaub und Urlaubsabgeltung konfrontiert, die über Jahre angesammelt wurden und leicht fünfstellige Summen ausmachen können. Das Bundesarbeitsgericht hat sich wohl oder übel dem EuGH angeschlossen. Aber noch Monate vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs haben Arbeitsgericht und auch Landesarbeitsgericht Arbeitnehmeransprüche auf Abgeltung des Urlaubs bei dauerhafter Erkrankung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen. Wir stehen nun vor der pardoxen Situation, dass Arbeitnehmer, die den Urlaubsanspruch vor 2009 eingeklagt haben, ihre Prozesse rechtskräftig verloren haben, während andere, die in der Presse von der Wende in der Rechtsprechung gelesen haben, nun mit guter Erfolgsaussicht ihre Urlaubsabgeltungsansprüche einklagen.
Diskussion über verschiedene Zeitpunkte vor denen das Vertrauen schutzwürdig war
Es wurden in der Praxis verschiedene Zeitpunkte diskutiert, ab wann man in der Praxis mit einer Rechtsprechungsänderung rechnen durfte. Spätestens ab Januar 2009 als die Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH bekannt war, ist kein schutzwürdiges Vertrauen mehr gegeben. Ein anderers früheres Datum ist der der Entscheidung zu Grunde liegende Vorlagebeschluss an den EuGH aus dem Jahr 2006.
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Grenze noch viel weiter nach vorne verlegt, spricht zwar noch von Vertrauensschutz, obwohl das kaum noch den Namen verdient. Im Urteil vom 23. März 2010 (Az: 9 AZR 128/09) wird zwar davon gesprochen, dass die langjährie Rechtsprechung der Urlaubssenate des BAG geeignet war auf Arbeitgeberseite ein Vertrauen in den Verfall des Urlaubsanspruchs zu begründen. Aber bereits mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitzeitrichtlinie (in der der Mindesurlaub geregelt wird), und damit ab dem 24. November 1996, war das Vertrauen von Arbeitgebern auf die Fortdauer der bisherigen, zum nationalen Recht ergangenen Rechtsprechung nicht länger schutzwürdig. Die Arbeitgeber hätten also bereits die im Jahr 2009 allgemein als ziemlich überraschend empfundene Entscheidung des EuGH zum Urlaubsrecht schon ab November 1996 vorausahnen können und entsprechende Rückstellungen für erkrankte Arbeitnehmer bilden müssen. Es können somit rechnerisch seit 1996 bei durchgängig dauerhaft erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Urlaubsansprüche von 15 Jahren anfallen. Wenn man grob einen Jahresurlaub mit etwa einem Monatsgehalt gleichsetzt (20 Tage) stehen Summen von mehr als einem Jahresgehalt zur Diskussion.
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Dieser Artikel gibt die Auffassung des Autors zur Rechtslag zur Zeit der Abfassung des Artikels wieder. Er kann und will nicht die Rechtsberatung im Einzelfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichte auf die Darstellung der "vierten Ausnahme des fünften Sonderfalls".
