
- Die Verjährungsfristen werden im BGB geregelt - dtv
Eine bestehende Forderung kann nach einer gewissen Zeit nicht mehr vom Gläubiger eingeklagt werden. Sie ist dann verjährt. Auch wenn der Gläubiger weiterhin Anspruch auf Zahlung hat, muss der Schuldner nicht mehr bezahlen. Für die Verjährung einer Forderung gibt es unterschiedliche Fristen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Allerdings kann die Verjährung auch gehemmt und unterbrochen werden, wodurch sich ihre Dauer entsprechend verlängert.
Die dreijährige (regelmäßige) Verjährung – der Normalfall
Die meisten Forderungen verjähren nach drei Jahren. Man spricht daher auch von regelmäßiger Verjährung. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kauft ein Kunde also im März eine Sache auf Rechnung, so beginnt die Verjährungsfrist im Januar des Folgejahres. Forderungen die nach drei Jahren verjähren sind zum Beispiel solche, die aus Kaufverträgen, Werksverträgen und Mietverträgen entstehen. Auch Lohn- und Gehaltsforderungen gehören dazu. Ausnahmen bilden lediglich Forderungen, die in eine der nachfolgenden Verjährungsfristen fallen.
30-jährige Verjährungsfrist
Die Verjährungsfristen von Ansprüchen, die durch ein Rechtsurteil festgestellt wurden, beginnen sobald dieses rechtskräftig sind. Ansonsten beginnen sie mit Entstehung des Anspruchs.
Nach 30 Jahren verjähren:
- Herausgabeansprüche aus Eigentum (etwa bei Unterschlagung)
- Schadenersatzansprüche, die aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit entstanden
- Familienansprüche und erbrechtliche Ansprüche (regelmäßige Ansprüche, wie Unterhaltszahlungen, zählen hier nicht dazu. Diese verjähren regelmäßig, also nach drei Jahren)
- Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, zum Beispiel aufgrund von Gerichtsurteilen
- Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden oder Vergleichen
- Ansprüche, die aufgrund eines Insolvenzverfahrens vollstreckbar geworden sind
Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt hauptsächlich für Ansprüche aus Grundstücken
Sie beginnt normalerweise mit Entstehung des Anspruchs. Nach zehn Jahren verjähren:
- Ansprüche bei Rechten aus einem Grundstück (etwa Anspruch auf Übertragung des Eigentums des Grundstücks)
- regelmäßig verjährende Ansprüche (Höchstfrist)
Die zweijährige Verjährungsfrist (Gewährleistungsfrist)
Ansprüche, die aufgrund von Mängeln eines Kaufvertrags oder Werksvertrags entstehen, verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung der Sache. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln, erhöht sich die Gewährleistungsfrist auf drei Jahre.
Hemmung der Verjährung
Wird die Verjährungsfrist gehemmt, so wird sie um die Dauer der Hemmung verlängert. Für die Hemmung der Verjährungsfrist kann es vier Gründe geben:
- Rechtsverfolgung (beispielsweise Klage, Antrag auf Zustellung eines Mahnbescheids, Anspruchsanmeldung im Insolvenzverfahren) – die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens
- Verhandlung über den Anspruch – die Hemmung endet frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen
- Leistungsverweigerungsrecht – aufgrund einer Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner
- Höhere Gewalt, durch die der Gläubiger an der Rechtsverfolgung gehindert war
Neubeginn der Verjährung
Wird die Verjährungsfrist seitens des Schuldners oder des Gläubigers unterbrochen, so beginnt sie von vorne. Seitens des Schuldners wird die Verjährung durch ein Schuldanerkenntnis unterbrochen. Hierzu zählen:
- Teilzahlung
- Zinszahlung
- Bitte um Stundung
- Sicherheitsleistung
- Anerkennung von Mängelansprüchen
Seitens des Gläubigers wird die Verjährungsfrist unterbrochen, sobald eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder vorgenommen wird.
Quellen:
Gisbert Groh, Volker Schröer: Sicher zum Industriekaufmann. Merkur Verlag 2009. Gebundene Ausgabe, Seite 63 ff. Euro 9,50.
Holzer: Stofftelegramm Industriekaufmann Betriebswirtschaft. Bildungsverlag Eins 2009. Gebundene Ausgabe, Seite 13 ff. Euro 14,95.
