Prozesse beim Arbeitsgericht haben häufig durchaus neben den rechtlichen Aspekten auch eine persönliche Komponente. Einige Arbeitsverhältnisse halten länger als manche Ehen und – gerade wenn die Betriebe nicht so groß sind – entwickelt sich zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages auch ein persönliches Verhältnis. Das hat nun im Streitfall positive und negative Aspekte. Zum einen kann es gerade gut sein, wenn die Parteien sich einmal gekannt haben und vielleicht auch persönlich befreundet waren. Andererseits kann aber auch gerade das dazu führen, dass die Parteien sich im Prozess persönlich begegnen.
Selbst im Prozess anwesend sein
In jedem Fall hat jede Partei das Recht, in der mündlichen Verhandlung beim Prozess selbst anwesend zu sein. Allerdings gibt dieses Recht keinen Anspruch gegenüber dem Gericht, etwa den Termin so zu legen, wie es einem persönlich am besten passt. Man darf sich beim Arbeitsgericht in erster Instanz also selbst vertreten und muss sich nicht durch eine andere Person, etwa einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Es gibt also – anders etwa als beim Landgericht oder dem Landesarbeitsgericht – keinen Anwaltszwang.
Anordnung des persönlichen Erscheinens
Sehr häufig wird in Prozessen, in denen die oben genannten persönlichen Komponenten eine Rolle spielen können, das "persönliche Erscheinen" der Parteien im Prozess zur Aufklärung des Sach- und Rechtslage angeordnet. Das ist etwa bei Kündigungsschutzprozessen oder Prozessen um Abmahnung oder Arbeitszeugnis der Fall. Bei reinen Zahlungsklagen kommt es wohl seltener vor. Gibt es diese Anordnung, dann sollte eine Partei ihr entweder Folge leisten, denn es drohen bei Abwesenheit ein Ordnungsgeld und der Ausschluss des Prozessbevollmächtigten, oder aber sich um eine Aufhebund des persönlichen Erscheinens bemühen.
Anwälte als Prozessbevollmächtige
Es ist unproblematisch zulässig, wenn sich jemand durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Vor dem Arbeitsgericht darf jeder Rechtsanwalt auftreten, also auch solche, die nicht die zusätzliche Bezeichnung "Fachanwalt oder Fachanwältin für Arbeitsrecht" tragen.
Gewerkschaftssekretäre und Arbeitgeberverbandsvertreter
Gewerkschaftsmitglieder bekommmen Rechtsschutz über ihre Gewerkschaft und auf Arbeitgeberseite gibt es das Gleiche für Mitglieder im Arbeitgeberverband. Die Vertretung im Prozess vor dem Arbeitsgericht ist durch solche Vertreter ist ausdrücklich im Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehen.
Vertretung durch sonstige Personen
Bis vor kurzem konnte man sich durch jede volljährige Person beim Arbeitsgericht vertreten lassen, soweit diese die Vertretung nicht geschäftsmäßig betreibt, denn dann wären sie eventuell eine Konkurrenz für die Rechtsanwälte.
So war es also früher durchaus möglich, dass wenn zehn Arbeitnehmer für einen bestimmten Feiertag Zuschläge einklagen wollten, diese zehn Klagen einreichen, aber dennoch nur einer von ihnen für sich selbst und in Vollmacht für die anderen Arbeitsgericht auftritt.
Der Gesetzgeber hat nun die Vertretungsmöglichkeiten durch sonstige Personen eingeschränkt, wobei er Unternehmen anders behandelt als "normale Menschen". In § 11 Arbeitsgerichtsgesetz ist geregelt, dass Unternehmen oder Behörden sich durch ihre Beschäftigten vertreten lassen können. Bei natürlichen Personen – das sind die Arbeitnehmer – geht das nur durch volljährige Familienangehörige. Während sich die Aktiengesellschaft also vom Hausmeister vetreten lassen kann, kann sich der Arbeitnehmer nicht von seiner Putzhilfe vertreten lassen. Über den Hintergrund dieser Ungleichbehandlung darf spekuliert werden. Es ging wahrscheinlich weniger darum, die Arbeitnehmer zu benachteiligen, also zu verhindern, dass geübte Prozessierer den Anwälten Konkurrenz machen.
Vollmacht mitnehmen
Bei Anwälten oder Verbands- oder Gewerkschaftsvertretern wird im Regelfall das Vorliegen einer Vollmacht nicht überprüft oder nur dann, wenn die andere Seite das ausdrücklich rügt. Wenn ein "normaler Mensch" als Bevollmächtigter im Termin erscheint, sollte er eine schriftliche und von der Partei unterzeichnete Vollmacht vorlegen können. Dabei ist noch zu unterscheiden zwischen einer Terminsvollmacht (die gilt nur für den einzelnen Termin) und einer Prozessvollmacht (die gilt für den ganzen Prozess). Bei einer Prozessvollmacht wird der ganze weitere Schriftverkehr im Lauf des Prozesses über den Bevollmächtigten abgewickelt. Das ist bei den Anwälten, Verbands- und Gewerkschaftsvertretern der Regelfall, bei den "normalen Menschen", die als Vertreter auftreten, dagegen die Ausnahme.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Sie kann und will nicht die Beratung im Einzelfall durch einen Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte ersetzen. Er ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung der "dritten Ausnahme" des vierten Sonderfalls.
