
- Minijob - Maren Beßler/pixelio.de
Minijobber und Leistungsansprüche
Die Leistungsansprüche der Minijobber halten sich in Grenzen. Genauer gesagt: Der Arbeitgeber muss zwar Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für die Minijobber zahlen, Leistungsansprüche zur Kranken- und Rentenversicherung lassen sich daraus jedoch für die Arbeitnehmer nicht ableiten.
Kein Krankenversicherungsschutz für den Minijobber
Der Betrieb zahlt einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag für die Minijobber in Höhe von 13% der beitragspflichtigen Einnahmen. Dies entspricht bei einem monatlichen Verdienst von 400 Euro 52 Euro Beitrag zur Krankenversicherung. Leistungsansprüche zur Krankenversicherung erwachsen daraus allerdings nicht. Dies bedeutet, dass der geringfügig Beschäftigte nicht durch seine Beschäftigung versichert ist, sondern sich anderweitig krankenversichern muss. In vielen Fällen kann die Absicherung im Krankheitsfall durch eine kostenlose Familienversicherung über den Ehegatten oder die Eltern erfolgen.
Privat Krankenversicherte sind hier besser gestellt – vielmehr der Arbeitgeber spart sich die Beiträge. Denn für die privat krankenversicherten Arbeitnehmer fallen die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge nicht an und der Arbeitgeber spart sich 13% Lohnnebenkosten.
Rentenversicherung – Aufstockung
Was in der Krankenversicherung gilt, ist auch in der Rentenversicherung gültig. Trotz Zahlung pauschaler Beiträge durch den Arbeitgeber in Höhe von 15%, wirkt sich diese Zahlung nicht positiv auf die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers aus. Allerdings besteht für Minijobber in der Rentenversicherung im Gegensatz zur Krankenversicherung die Möglichkeit freiwillig Leistungsansprüche zu erwerben. Dafür muss der Minijobber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gegenüber seinem Arbeitgeber erklären (Aufstockung). Dies kann entweder zu Beginn einer geringfügig entlohnten Tätigkeit erfolgen oder im Laufe der Beschäftigung. Im letzteren Fall gilt dann, dass sich der Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit immer nur auf die Zukunft auswirkt und nicht rückwirkend erfolgen kann.
Vorteile durch Aufstockung
Durch die Aufstockung ergeben sich für den Arbeitnehmer in einem Minijob einige Vorteile:
- frühere Erfüllung der Wartezeiten (Mindestversicherungszeit)
- Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation werden erworben
- Versicherungsschutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten bzw. erlangen
- Anspruch auf die staatlich geförderte Riester Rente sichern.
Mit dem Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit in einem Minijob wird jeder Monat der mit der geringfügigen Beschäftigung belegt ist voll auf die Wartezeit angerechnet. Ohne die Aufstockung erfolgt die Anrechnung lediglich zu einem Drittel.
Kosten der Aufstockung
Damit der Minijobber in den Genuss dieser Vorteile kommt, muss er den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von derzeit 15% um 4,9% aufstocken. Diesen Teil des Rentenversicherungsbeitrags trägt der Arbeitnehmer selbst.
Beispiel Rentenversicherungsbeiträge mit Aufstockung:
Ein Minijobber mit einem monatlichem Entgelt in Höhe von 400 Euro hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.
Pauschaler Beitragsanteil des Arbeitgebers:
400 Euro x 15% = 60 Euro
Beitragsanteil des Arbeitnehmers:
400 Euro x 4,9% = 19,60 Euro
Dies bedeutet für den Minijobber bei einem Bruttoentgelt von 400 Euro eine Minderung des Nettoentgelts um 19,60 Euro (= 380,40 Euro netto).
Eine Besonderheit gilt für Minijobber mit einem geringem Monatslohn. Denn die Aufstockung zur Rentenversicherung ist nur möglich ab einem Betrag von 155 Euro. Diese sogenannte Mindestbemessungsgrundlage ist heranzuziehen, wenn der Monatslohn unterhalb dieser Grenze liegt. In diesem Fällen trägt der Arbeitnehmer für den Differenzbetrag den vollen Rentenversicherungssatz in Höhe von derzeit 19,9%.
Beispiel Mindestbemessungsgrundlage:
Ein Minijobber mit einem monatlichem Entgelt in Höhe von 100 Euro hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Hier kommt die Mindestbemessungsgrundlage von 155 Euro zum Tragen.
Pauschaler Beitragsanteil des Arbeitgebers:
100 Euro x 15% = 15 Euro
Beitragsanteil des Arbeitnehmers:
100 Euro x 4,9% = 4,90 Euro
55 Euro x 19,9% =10,95 Euro
Quelle:
Anmerkung: Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Rentenberechnung an eine der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.
