
- Videoüberwachung - Claudia35
Nach einem aktuellen Urteil (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2009, Az. Ss Bs 186/09) ist eine fortlaufende Überwachung von Autobahnen durch Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen nicht zulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt nach Auffassung der Richter nämlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.
Fortlaufende Videoüberwachung an Autobahnen unzulässig
In dem angesprochenen Fall war einem Autofahrer durch einen entsprechenden Bußgeldbescheid zur Last gelegt worden, am 19. Februar 2009 um 12:14 Uhr auf der BAB 1 bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h den erforderlichen Abstand von 59,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe vielmehr lediglich 17 Meter und damit weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes betragen.
Das Messergebnis wurde durch eine Videoüberwachung festgestellt, mit dem in der Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen vorgenommen werden, nämlich eine sogenannte
- Tatvideoaufzeichnung, mit welcher die Abstandsmessung und Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wird, sowie eine
- Fahrervideoaufzeichnung, welche der Identifikation der Fahrer und der Kennzeichenerfassung dient.
Zur Messung und Auswertung von Geschwindigkeit und Abstand wird der auflaufende Verkehr in einem bestimmten Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera von einem festen, mindestens drei Meter über der Fahrbahnoberfläche liegenden Kamerastand aufgenommen. Während der Videoaufnahme wird das Videosignal kodiert. Der Kodierer zählt in dem Videosignal die einzelnen Videobilder. Der zeitliche Abstand von zwei aufeinanderfolgenden Videobildern beträgt hierbei 1/50 Sekunden. Die Auswertung des so kodierten Videobandes wird durch ein spezielles Computerprogramm durchgeführt.
Bei dieser Form der Videoüberwachung wird eine durchgängige Aufnahme des fließenden Verkehrs in der Weise angefertigt, dass alle auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge mit Kennzeichen erfasst werden und die Fahrer identifiziert werden können.
Beweisverwertungsverbot für Videoaufnahmen
Das Amtsgericht hält diese Art der Messung mit Rücksicht auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage in Niedersachsen für einen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es kam weiterhin zu dem Schluss, dass der Verwertung des rechtswidrig erlangten Messergebnisses ein Beweisverwertungsverbot entgegenstehe.
Mit der Videoüberwachung sei unvermeidbar die Aufnahme einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen verbunden, welche sich rechtskonform verhielten und über deren persönliche Information dem Staat ein Erfassungsrecht nicht ohne Gesetz zustehe. Dieser mit der Videoüberwachung verknüpfte ungerechtfertigte Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern führe dazu, dass der Videoüberwachung per se eine Verfassungswidrigkeit innewohne.
Ähnlich wie bei der Videoüberwachung von Arbeitnehmern ist auch mit der fortlaufenden Videoüberwachung von Verkehrsteilnehmern ein systematisch angelegter Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden. Bereits konzeptionell ist die Videoüberwachung so angelegt, dass sie mit einer über die herkömmlichen, anlassbezogen eingesetzten Abstands- und Geschwindigkeitsmessverfahren weit hinausgehenden Gefahr einer Grundrechtsbeeinträchtigung einherging.
Grundsatzentscheidung zur Videoüberwachung
Eigenen Angaben zufolge hat der Beschluss des Oldenburger Gerichts Grundsatzcharakter, weil es die erste OLG-Entscheidung in einem solchen Fall war. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar schon im August 2009 festgestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage für videogestützte Geschwindigkeitskontrollen gebe. Es hatte aber offen gelassen, ob Beweise aus der Videoüberwachung verwertet werden dürften oder nicht.
