
- Vorgesetztenbeleidigung - S. Hofschlaeger
Grundsätzlich sind beleidigende oder herabsetzende Äußerungen über Vorgesetzte geeignet, eine – gegebenenfalls sogar fristlose – Kündigung zu rechtfertigen. Lediglich in Einzelfällen kann bei einer Vorgesetztenbeleidigung vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein. Auch die Weigerung des Vorgesetzten, wegen der beleidigenden Äußerungen des Arbeitnehmers weiter mit diesem zusammenzuarbeiten, rechtfertigt nicht in jedem Fall eine sofortige Kündigung. Vielmehr kann zunächst ein klärendes Gespräch zwischen den beiden Streitparteien geboten sein.
So hat zumindest das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem Urteil von 21. Juli 2009 festgestellt (LAG Schleswig-Holstein 21.7.2009, 2 Sa 460/08).
Der Fall zur Vorgesetztenbeleidigung
In dem betrachteten Fall zur Vorgesetztenbeleidigung war die Klägerin zunächst bei dem beklagten Landkreis als Tierärztin beschäftigt. Sie war dort für die Fleischbeschau in einem großen Schlachthaus zuständig. Nachdem es immer wieder zum Streit zwischen der Tierärztin und einigen Mitarbeitern des Schlachthofs zu Streitigkeiten gekommen war, setzte der Landkreis die Klägerin auf einem anderen Schlachthof ein.
Jahre später erfuhr der Beklagte über eine Praktikantin, dass die Tierärztin sich wiederholt beleidigend und abfällig über ihren Vorgesetzten geäußert habe. Diese Aussage wurde durch eine andere Tierärztin bestätigt, die aussagte, dass die Klägerin sich auch ihr gegenüber beleidigend und abfällig über den Vorgesetzten geäußert und diesem insbesondere frauenfeindliches Verhalten vorgeworfen habe.
Wegen dieser beleidigenden Äußerungen kündigte der Landkreis daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit ordentlicher Kündigungsfrist. Er begründete die Kündigung damit, dass er die Klägerin nirgendwo mehr einsetzen könne, da ihr bisheriger Vorgesetzter wegen der Beleidigung nicht mehr bereit sei, mit ihr zusammenzuarbeiten.
Die Klägerin bestritt die ihr vorgeworfenen beleidigenden Äußerungen und erhob Kündigungsschutzklage. Diese hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht (ArbG) als auch vor dem LAG Erfolg.
Urteil zur Vorgesetztenbeleidigung
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Tierärztin wegen der beleidigenden Äußerungen nicht wirksam gekündigt. Die Kündigung war gemäß § 1 KSchG sozialwidrig.
Nach der Urteilsbegründung waren die der Klägerin vorgeworfenen abfälligen und beleidigenden Äußerungen über ihren Vorgesetzten zwar grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Sofern die Klägerin ihren Vorgesetzten aber tatsächlich beleidigt haben sollte, wäre vor Ausspruch einer Kündigung aber – insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses – in jedem Fall eine Abmahnung erforderlich gewesen.
Der beklagte Landkreis kann sich nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin nicht mehr einsatzfähig sei, weil der beleidigte Vorgesetzte mit ihr nicht weiter zusammenarbeiten wollte. In einem solchen Fall müsse der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung versuchen, ein klärendes Gespräch zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten zu vermitteln.
