Die Wahlen zum deutschen Bundestag verbinden das Mehrheits- und Verhältniswahlrecht miteinander. Eine Hälfte der Abgeordneten (299) wird in Einzelwahlkreisen nach relativer Mehrheit, die andere Hälfte nach Landeslisten im Verhältniswahlrecht gewählt. Daher gibt es bei den Bundestagswahlen eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Bundestag hat insgesamt 598 Sitze. Vor den Bundestagswahlen 2002 waren es 656 Sitze.
Der Stimmzettel
Der Stimmzettel ist in zwei Spalten eingeteilt – in jeder der Spalten hat der Wähler die Möglichkeit, eine Stimme durch Ankreuzen abzugeben. Auf der linken Seite kann der Wähler mit seiner Erststimme einen Bundestagskandidaten wählen. Die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel erfolgt von oben nach unten, nach dem absoluten Stimmenanteil, den die Partei des Bundestagskandidaten bei der vorherigen Bundestagswahl erzielt hatte. In der rechten Spalte wird mit der Zweitstimme eine Partei oder Wählergemeinschaft gewählt, deren Kandidaten nach einer Landesliste von den Gruppen zusammengestellt wurde. Dadurch haben die Parteien die Möglichkeit, gezielt bestimmte Kandidaten ins Parlament zu bringen. So können zum Beispiel im Wahlkreis unterlegene Anwärter bei einem vorderen Listenplatz dennoch ins Parlament einziehen.
Die Zweitstimme
Auf dem Wahlzettel wird durch eine Aufschrift ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Zweitstimme die „maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien“ ist. Aus diesem Grund wird klar, weshalb im Bundestagswahlkampf besonders um die Zweitstimme geworben wird. Die Zweitstimme ist nicht zweitrangig, wie der Name möglicherweise irreführend vermuten ließe, sie entscheidet vielmehr, wie viele Mandate eine Partei im neuen Bundestag erhält. Der Bundeswahlleiter ermittelt nach der Anzahl der Zweitstimmen die Bundestagssitze für jede Partei. Deren Anzahl wird nach dem Auszählverfahren Hare/Niemeyers errechnet. Zunächst werden dabei die für die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Zweitstimmen addiert. Aufgrund der Fünf-Prozent-Sperrklausel finden bei der Verteilung der Sitze nur die Parteien Berücksichtigung, die mit ihren abgegebenen gültigen Zweitstimmen diese Hürde überschriiten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz direkt errungen haben (so genanntes Grundmandat). Ansonsten wird die Zweitstimme nicht berücksichtigt.
Überhangmandate
Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei in einem Land mehr Wahlkreise direkt gewinnt als ihr Sitze aufgrund der Zweitstimmen dort zustehen würden. Die direkt gewonnenen Sitze verbleiben der Partei in jedem Fall. Die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag (598) erhöht sich um die Zahl der Überhangmandate. 1994 waren das mehr als je zuvor: 16. Davon entfielen auf die CDU 12.
Theoretisch könnte es passieren, dass ein Bundeskanzler mithilfe von Überhangmandaten auch ohne absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird. Mit diesem Problem und mit der Rechtmäßigkeit dieser Tatsache hatte sich deshalb 1997 das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Die Verfassungsschützer sahen den Grundsatz der gleichen Wahl jedoch nicht gefährdet und wiesen die Beschwerde zurück.
