Wahlwerbung verhindern, aber ohne negative Folgen

Vom kleinsten Anti- oder Pro-Irgendwasaufkleber an Laternenmasten und Dachrinnen in der Innenstadt bis zum Großflächenplakat kann Wahlwerbung eines: stören.

Wahlwerbung, egal ob für Linke, NPD, MLPD oder PBC stört das Stadtbild genauso wie die von CDU, CSU, Grünen und SPD. Dagegen aber kann zunächst nur der etwas unternehmen, der entweder bereit ist, Straftaten wie „Sachbeschädigung“ oder „Diebstahl“ zu begehen, oder ferner vor den zornigen Fäusten von Neonazis und Linksextremisten keine Scheu hat. Und auch dann ist ein Abreißen von Wahlwerbung zunächst allerdings ohnehin keine wirkliche Option. Denn da die Werbung nötiges wie auch erlaubtes Mittel des demokratischen Meinungsbildungsauftrages der Parteien laut Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist, dürfen und müssen die Parteien sogar Werbung für ihre Inhalte und die sie vertretenden Personen machen.

Wie dann aber die Werbung verhindern?

Im genannten Artikel 21 GG heißt es sinngemäß, dass die Parteien bei der Willensbildung des Volkes mitwirken und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht entgegen treten dürfen. Eine erste Option im eigenen Umfeld also Wahlwerbung zu unterbinden ist daher, in der Nachbarschaft dagegen mobil zu machen. Demokraten haben also das beste Mittel in der Hand, um ungeliebte Wahlwerbung zu verhindern. In kleineren Dörfern ist das zwar einfacher als in Städten oder Ballungsgebieten, aber bedenkt man, wie einfach es ist, einen Volksentscheid hervorzurufen – etwa um ein Rauchverbot in Bayern durchzusetzen – lohnt sich für Gegner von gedruckter Wahlwerbung ein Versuch auf jeden Fall.

Dabei muss jedoch eine Bedingung erfüllt werden, die sonst für kleine Kommunen schnell auch ins Geld gehen kann. Es müssen nämlich ausnahmslos alle Wahlplakate im Ort unterbunden werden. Ein vergleichbarer Fall im thüringischen Hildburghausen etwa führte dazu, dass der Internetlink einer Initiative gegen Wahlwerbung von rechten Parteien, welchen die Kommune unterstützte und daraufhin auch auf der Homepage des Ortes platzierte, per Gerichtsbeschluss untersagt wurde. Verfahrenskosten und Prestigeschaden gingen direkt zu Lasten beklagten Gemeinde, die ihren Internetauftritt entsprechend ändern musste.

Wahlwerbung darf nicht selektiv abgerissen werden

Damit ist klar, dass für jeden der Wahlwerbung unterbinden will der Grundsatz der Neutralität gelten muss. Wer Wahlwerbung von Laternenmasten oder gar angemieteten Werbeflächen entfernt, respektive verunstaltet oder zerstört, macht sich damit strafbar. Wirklichen Ärger mit der Polizei bekommt aber nur, wer sich erstens nur auf besondere Wahlplakate, soll heißen die einzelner Parteien, stürzt oder, für den Fall, er wird von der Polizei dabei erwischt, so dreist ist und diese Selektivität zugibt. Dann nämlich wird der Sachverhalt so auch an den Geschädigten weitergegeben.

Denn da in der Regel eine Strafanzeige durch den Geschädigten nötig ist, damit es zu einer wirklichen Strafverfolgung von Plakatentfernungen kommt und nur die wenigsten Parteien ihre Energie in eine aufwändige und unter Umständen für die PR schädliche Klage stecken können oder wollen, bleibt für die, in deren Auge die Werbung ein Dorn ist, fast immer die Rüge der Polizei die einzige Konsequenz. Das ist der Fall, weil gerade im Wahlkampf Zeit, Energie und Geld der Parteien lieber in den Wahlkampf als in Gerichtsverfahren gesteckt werden. Auch sind solche Verfahren gegen Zivilpersonen häufig eher schlecht für die Publicity der einzelnen Kandidaten. Die zumal regional stark von der Einstellung der Bevölkerung abhängig sind und bei Klagen gegen Einzelpersonen Gefahr laufen, auch deren soziales Netzwerk gegen sich aufzubringen, welches eine Wahlentscheidung eventuell noch treffen könnte.

Bitte beachten Sie, dass Suite101-Artikel niemals fachlichen Rat – zum Beispiel durch einen Anwalt – ersetzen können.

RQ, Roland Quiatkowski

Roland Quiatkowski - Roland Quiatkowski ist Politologe, in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts geboren und interessiert sich insbesondere für ...

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