
- Diskriminierungsmerkmale erfüllt? - Peter Kirchhoff - Pixelio.de
Wenn Bewerber sich bei der Stellensuche diskriminiert fühlen, ist es sinnvoll die Diskriminierungsmerkmale des AGG zu kennen, bevor man den Gang zum Anwalt tätigt. Dabei gibt der Gesetzestext sechs Diskriminierungsmerkmale an, die auch vor Gericht Geltung haben.
Diskriminierung nach AGG?
Wie viel Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erhält die folgende Stellenanzeige:
„Wir suchen eine bildhübsche Mitarbeiterin oder einen gutaussehenden Mitarbeiter, der/die mindestens 1,70 groß ist, nicht mehr als 65 Kilogramm wiegt, ein Prädikatsexamen in Jura vorweisen kann, sehr gutes Deutsch spricht, in Berlin wohnhaft ist und aus einem reichen, akademischen Haushalt stammt. Bewerbungen von Alleinerziehenden, Geschiedenen oder Menschen mit Kindern oder Hunden sowie Rauchern können nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren werden nur behinderte Bewerber berücksichtigt."
Natürlich wird man einen so gearteten Text wohl nirgendwo lesen können und dennoch lautet die Antwort auf die gestellte Frage: Die Stellenanzeige enthält nur einen einzigen Verstoß gegen das AGG und dieser bezieht sich auf den letzten Satz, der besagt, dass nur behinderte Bewerber eingestellt werden.
Die Diskriminierungsmerkmale des AGG
Wie erklärt sich dieser Umstand? Ganz einfach: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regelt im Bezug auf Ausschreibung, Einstellungen und Beförderungen von Mitarbeitern „nur“ sechs Diskriminierungsmerkmale:
- Rasse / ethnische Herkunft;
- Geschlecht;
- Religion oder Weltanschauung;
- Behinderung;
- Alter;
- sexuelle Identität.
Mit diesen sechs Diskriminierungsmerkmalen erschöpft sich der Katalog des Gesetzestextes. Wenn man so will, darf ein Arbeitgeber in allen anderen Fällen offen diskriminierend vorgehen, ohne dass er dafür belangt werden kann. Und dazu gehören solche heiklen Merkmale wie das Aussehen eines Bewerbers, sein Gewicht, sein Rauchverhalten oder - besonders bitter – seine soziale Herkunft, sein familiärer Stand oder die Anzahl seiner Kinder. Dies bedeutet, der Arbeitgeber kann beschließen, keine Alleinerziehenden einzustellen und dies ohne irgendwelche Konsequenzen befürchten zu müssen.
Lücken und Ausnahmen im AGG
Insbesondere das Fehlen des sozialen Aspekts wird zwar auf der europäischen Ebene diskutiert, ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt in Deutschland jedoch noch nicht vor. Auch das abschließende Wort zum Thema Diskriminierung wegen des „Ossi-Seins“ ist noch nicht gesprochen, da darüber gestritten worden ist, ob in diesem Fall das erste Diskriminierungsmerkmal „ethnische Herkunft“ überhaupt greift – Ostdeutsche gehören ja nun mal nicht zu einer anderen Ethnie als Westdeutsche.
Darüber hinaus sind auch bei den im Gesetz festgelegten Diskriminierungsmerkmalen Ausnahmen möglich. Einige sind mehr, andere weniger umstritten. Beispielsweise besagt Paragraph 8 (1) des AGG, dass Abweichungen möglich sind, wenn eines der Diskriminierungsmerkmale wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder den Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Was ist damit gemeint? Beispielsweise meint eine solche Klausel, dass ein Theaterregisseur für die Besetzung einer weiblichen Hauptrolle keine Castings mit Männern durchführen muss. Oder bei Standmännern Rollstuhlfahrer in Betracht gezogen werden müssen. Dies ist nachvollziehbar.
Größere Diskussionen gab es dagegen bei der so genannten „Kirchenklausel“, denn Paragraph 9 (1) besagt, dass Ausnahmen zulässig sind, wenn es um Einstellungsverfahren bei Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordneten Einrichtungen geht, welche sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen (so genannte Tendenzbetriebe).
Die Bevorzugung einer sonst benachteiligten Gruppe wird als rechtens angesehen, wenn dadurch eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird. Der Gesetzestext legt aber auch fest, dass ein absoluter Vorrang der geschützten Gruppe dabei ausgeschlossen sein muss. Daher die übliche Formulierung: „Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt“.
Bitte beachten Sie, dass Suite101-Artikel niemals fachlichen Rat durch einen Anwalt ersetzen können.
