Weihnachtsgrüße von Ärzten

Was dürfen Mediziner Patienten zu Weihnachten senden?

Weihnachtskarte oder Geschenk? Mediziner dürfen Patienten nicht uneingeschränkt Geschenke machen. Und auch bei einer normalen Weihnachtskarte ist Vorsicht geboten.

Das Versenden typischer Weihnachtskarten, in denen man Patienten für das entgegengebrachte Vertrauen dankt und alles Gute für das Neue Jahr wünscht, ist grundsätzlich erlaubt. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Weihnachten, das Fest der Grüße und der Geschenke. Auch Ärzte dürfen Patienten kleine Aufmerksamkeiten zukommen lassen, doch die Grenzen dafür sind eng gesteckt. Gegen eine Weihnachtskarte ist generell nichts einzuwenden, außer der Patient hat erklärt, er wünsche keine Post von seinem Arzt, sondern nur E-Mails. In diesem Fall ist ein kleiner elektronischer Weihnachtsgruß eine gute Möglichkeit, sich bei Patienten in Erinnerung zu bringen.

Was darf ein Arzt seinen Patienten schenken?

Wer seinen Kunden gutes tun möchte und sich überlegt, was er seinen treuen Patienten schenken kann, sollte aufmerksam sein. Hier sind die Richtlinien eng gehalten: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt in § 7 Abs. 1, dass die Abgabe, Annahme, Ankündigung oder Gewährung von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben verboten ist.

„Das klingt auf den ersten Blick so, als ob es Ärzten und Zahn untersagt wäre, überhaupt Geschenke zu machen. Das Gesetz enthält jedoch einige Ausnahmen“, sagt der Fachanwalt für Medizinrecht Jan Willkomm weiter. So seien etwa Geschenke mit „geringem Wert“ erlaubt. Der Anwalt: „Eine starre Grenze besteht hierfür nicht, so dass es wie so oft auf den konkreten Einzelfall ankommt. Entscheidend ist in jedem Fall nicht der Herstellungswert des Geschenks, sondern dessen Verkaufswert.“

Behandlungs-Gutscheine unter dem Weihnachtsbaum

Eine andere Möglichkeit ist das Verschenken von Gutscheinen. Doch auch hier hakt der Anwalt ein: Gutschein sei nicht gleich Gutschein. Willkomm: „Bei Gutscheinen ist zu unterscheiden, ob es sich um Wertgutscheine handelt, die vorab vollständig bezahlt worden sind oder ob in Form des Gutscheins Preisnachlässe oder kostenlose Leistungen angeboten werden sollen.“

Wertgutscheine, die Patienten für Freunde oder Verwandte bei Medizinern kaufen, sind im Allgemeinen zulässig, sofern es sich um eigene Selbstzahlerleistungen der Praxis handelt. Es können keine Routineuntersuchungen, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen werden, als Gutschein erworben werden. Ebenso bei Akutfällen: Einen Gratis-Behandlungsgutschein bei einer Grippe gibt es nicht. Auch Preisnachlässe bei Selbstzahlerleistungen sind kritisch zu bewerten und vorab rechtlich genau zu überprüfen. Mit dieser Frage befasste sich im Mai 2009 das Landgericht Flensburg. Ein Zahnarzt hat als „Schnupper-Angebot“ eine professionelle Zahnreinigung für 0,99 Euro angeboten. So etwas geht nicht.

Ärzte dürfen sich öffentlich präsentieren

Das klingt fast so, als ob Medizinern ihren Patienten nicht wirklich etwas Gutes tun dürfen. „Nein, dies ist bei Weitem nicht so“, sagt der Fachanwalt Jan Willkomm, „bei allen Maßnahmen ärztlicher Außendarstellung ist jedoch zu bedenken, dass den Gesundheitsberufen von Patienten ein hohes Vertrauen entgegengebracht wird. Die gesetzlichen Regelungen versuchen, dass dieses Vertrauen nicht für die übermäßige Selbstdarstellung des Arztes und die Erlangung von finanziellen Vorteilen missbraucht wird.“

Doch auch nach Aussage des Bundesverfassungsgerichtes muss es dem Arzt möglich sein, sich in der Öffentlichkeit positiv zu präsentieren. Der Mediziner muss sich für diese Imagewerbung der üblichen Werbeträger bedienen dürfen.

Selbst wenn es also zahlreiche Einschränkungen für Mediziner gibt, bleibt eine Vielzahl von möglichen Maßnahmen übrig, die helfen, den Patienten „Dankeschön“ zu sagen und ihnen den Eindruck zu vermitteln, genau bei diesem Arzt gut aufgehoben zu sein – eine aussagekräftige Weihnachtskarte wäre ein Beispiel dafür.

Nicole Kuchenbecker, Nicole Kuchenbecker

Nicole Kuchenbecker - Nicole Kuchenbecker arbeitet seit mehr als 15 Jahren in den Bereichen Journalismus und Public Relations. Journalistisch arbeitet sie ...

rss