
- ELENA-Verfahren - Antje Delater
Bei ELENA handelt es sich zunächst einmal um ein elektronisches Entgeltnachweisverfahren. Mit ELENA übermittelt der Arbeitgeber bestimmte Daten seiner Beschäftigten, wie zum Beispiel Name, Anschrift und Geburtsdaten in elektronischer Form an eine staatliche zentrale Speicherstelle (ZSS) in Würzburg.
Ziel des ELENA-Verfahrens
Durch ELENA soll bei der Gewährung von Sozialleistungen eine Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung erreicht werden. Bisher müssen Arbeitnehmer, wenn sie bestimmte Leistungen – wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld I, Bundeserziehungsgeld, Wohngeld – beantragen, Papierbescheinigungen des Arbeitgebers vorlegen.
Mit ELENA sollen die berechtigten Behörden bei Bedarf die erforderlichen Daten direkt von der zentralen Speicherstelle abrufen können. Papierbescheinigungen wären mit ELENA dann ab 2012, zumindest in einigen Bereichen, entbehrlich. Allerdings ist der Datenabruf nur unter aktiver Mitwirkung des Bürgers möglich. Ohne seine Zustimmung kann auf persönlichen Daten nicht zugegriffen werden.
ELENA ist ab Januar 2010 anzuwenden
Die Pilotphase von ELENA hat am 1. Januar 2010 begonnen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber die vorgeschriebenen Daten ab Januar 2010 an die zentrale Speicherstelle übermitteln müssen. Nach Abschluss der ELENA-Testphase sollen ab 2012 zunächst für fünf Bescheinigungen, die für die Beantragung von Elterngeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld I erforderlich sind, von den antragsbescheidenen Behörden abgerufen werden können.
Kritik an ELENA
Nicht wenige halten ELENA aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten für nicht unbedenklich, da mit ELENA umfangreiche Daten von allen Beschäftigten auf Vorrat gespeichert werden, obwohl zum Zeitpunkt der Datenübermittlung und Datenspeicherung vollkommen ungewiss ist, ob diese Daten jemals benötigt werden.
Damit stellt sich in diesem Zusammenhang die grundsätzliche Frage der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist es diskussionswürdig, ob verhaltensbedingte Kündigungsgründe für jeden Beschäftigten zentral gespeichert werden müssen oder ob gerade solche sensiblen Daten nicht besser nur bei Notwendigkeit und bei der konkreten Beantragung von Arbeitslosengeld I direkt beim Arbeitgeber abgefragt werden sollten.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht wäre zum Beispiel auch eine Erfassung von Streiktagen mit ELENA äußerst bedenklich. Mit einer zentralen Speicherung würden die Streikteilnahme aller Beschäftigten quasi staatlich protokolliert werden. Daraus könnte sich für Arbeitnehmer ein gewisser Abschreckungseffekt ergeben, da die Streikteilnahme nachverfolgt werden könnte.
Bundesarbeitsministerium reagiert auf Kritik an ELENA
Bedingt durch diese Kritik an ELENA hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) reagiert und Verbesserungen angekündigt. So müssen jetzt insbesondere die angesprochenen Streikzeiten nicht mehr gemeldet werden.
Darüber hinaus soll der ELENA-Beirat, dem unter anderem auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Arbeitnehmervertreter angehört, alle zu erhebenden Daten auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen. Auch sollen die Arbeitnehmervertreter ein Anhörungsrecht erhalten, wenn über den Inhalt der zu erhebenden Daten endgültig entschieden wird.
