
- Sportwetten sind keine Ehrenschulden - Flavia Schadt
Laut dem Volksmund sind Wettschulden Ehrenschulden. Was ist dran an dieser Redewendung? Begründen Wetten ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft? Welche Regelungen gelten für Lotterien und Sportwetten? Und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den spiel- und wettfreudigen Mitbürger?
Wie sind Wettverträge aus zivilrechtlicher Sicht zu beurteilen?
Wettverträge bezeichnet das BGB als unvollkommene Verbindlichkeiten. Im Wortlaut heißt es in § 762 Absatz 1 BGB, dass durch Wetten und Spiele keine Verbindlichkeiten begründet werden. Damit ist nichts anderes gemeint, als dass Wett- beziehungsweise Spielschulden nicht einklagbar sind. Damit ist diese Vorschrift die zivilrechtliche Entsprechung der Paragraphen 284 und 285 StGB, gemäß derer unerlaubte Glücksspiele verboten sind.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Wetten?
Wenn man sich das nächste Mal mit einer Behauptung vertan hat, so besteht aus rechtlicher Sicht tatsächlich kein Anspruch des Wettgewinners auf die Leistung seitens des Unterliegenden. Mit Hinblick auf das eigene Ansehen sollte man jedoch im Zweifelsfall zu seinem Wort stehen und die „Ehrenschulden“ begleichen. Bereits geleistete Zahlungen auf Grund verlorener Wetten kann man in keinem Fall zurückfordern. Ebenso hat man keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Wetteinsätzen. Wettverträge begründen zwar keiner Verbindlichkeiten, da sie aber dennoch Verträge sind, sind die Leistungen zwar ohne Pflicht, aber nicht ohne Rechtsgrund ergangen. Damit gehören Wetten zu den so genannten Naturalobligationen. Diese Vertragstypen, zu denen auch bereits verjährte Forderungen oder Ehevermittlungen zählen, enthalten allesamt keine einklagbaren Forderungen, bilden jedoch bei bereits getätigter Leistung einen zivilrechtlichen Erwerbsgrund.
Wie sind Sportwetten einzuordnen?
Umgangssprachlich sind zwar die Begriffe „Sportwette“ oder auch „Toto“ üblich, im zivilrechtlichen Sinn handelt es sich jedoch gar nicht um eine Wette. Wetten im Sinne des § 762 Absatz 1 BGB beziehen sich grundsätzlich nur auf die Gegenwart, wenn es um verschiedene mehr oder weniger beweisbare Behauptungen geht. Wetten können auch von nur einer Person ausgesprochen werden, ein Beispiel wäre „Wetten, dass dieser Artikel mehr als 400 Wörter hat?“. Beziehen sich „Wetten“ auf die Zukunft, wie etwa in „Wetten, dass dieser Artikel gelobt werden wird?“ handelt es sich hingegen um Spiele. Sind diese staatlich genehmigt, wie beispielsweise „Oddset“, so handelt es sich um den Sonderfall des §763 BGB. Diese Spiele, zu denen auch Lotterien gezählt werden, begründen dann einklagbare Pflichten. Man muss also keine Angst haben, dass sich die Lottogesellschaft beim nächsten erfolgreichen Tippschein auf fehlende Verbindlichkeiten beruft. Bei nachweislich „falschen“ Spielen, ist der Spielvertrag jedoch nichtig und der Verbraucher hat Anspruch auf Rückerstattung des Einsatzes sowie gegebenenfalls auch Schadensersatz.
Herangezogene Quellen:
- Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, C.H. Beck, 69. Auflage 2010.
- Münchener Kommentar zum BGB, C.H. Beck, 5. Auflage, 2009.
- Strafgesetzbuch in der Fassung von 2009.
- Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung von 2011.
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