Widerruf bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen

Widerrufsrechte Verbraucher - Flavia Schadt
Widerrufsrechte Verbraucher - Flavia Schadt
Wer voreilig einen eigentlich ungewollten Vertrag geschlossen hat, muss nicht immer resignieren. Unter bestimmten Umständen steht ihm ein Widerrufsrecht zu.

Wer kennt nicht jemanden, der schon einmal von so genannten Drückerkolonnen zum Abschluss eines Vertrages überredet wurde oder voreilig an der eigenen Haustür sich etwas hat aufschwatzen lassen. Die meisten Menschen ärgern sich zwar hinterher, bezahlen aber anstandslos den von ihnen geforderten Betrag, ohne zu wissen, dass der Gesetzgeber sie vor solchen Situationen mittels der Regelungen zum Widerruf geschützt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in Paragraph 355 ein Widerrufsrecht bei bestimmten Verbraucherverträgen normiert. Unter einem Verbrauchervertrag versteht man einen Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. Verbraucher ist jeder, der nicht gewerblich oder für eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt. Grund für den besonderen Schutz der Verbraucher ist seine Unterlegeneheit gegenüber dem in der Regel erfahreneren Unternehmer. Für welche Verbraucherverträge dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, geht aus den im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung von 2001 novellierten Paragraphen 312 – 312g BGB hervor.

Widerruf bei Haustürgeschäften

Unter Haustürgeschäften versteht man in erster Linie den bekannten Fall, dass Vertreter einen direkt an der Haustür zu einem Vertrag überreden. Hier spielt es jedoch keine Rolle, ob der Vertrag in oder rund um die Privatwohnung des Verbrauchers oder an dessen Arbeitsplatz geschlossen wurde. Das BGB versteht unter einem Haustürgeschäft weiter Vertragsschlüsse, die zustande gekommen sind, nachdem ein Verbraucher auf einem öffentlich zugänglichen Platz oder einem öffentlichen Verkehrsmittel angesprochen wurde. Auch Freizeitveranstaltungen, die von Unternehmern oder im Auftrag von Unternehmern durchgeführt werden, im Volksmund als Kaffeefahrten bekannt, deckt der Begriff des Haustürgeschäftes ab. Wichtig für ein wirksames Widerrufsrecht ist lediglich, dass der Verbraucher den Vertreter nicht extra zum Vertragsschluss zu sich bestellt hat Ausnahmsweise entfällt ein Widerrufsrecht auch, wenn Bagatellfälle vorliegen, was der Fall ist, sofern die gegenseitigen Leistungen sofort erbracht werden und das Entgelt bei höchstens 40 Euro liegt. Auch Verträge, die durch einen Notar beurkundet werden, obliegen keinem Widerrufsrecht.

Widerruf bei Fernabsatzverträgen

Einen besonderen Schutz durch Paragraph 355 BGB erfährt der Verbraucher auch bei so genannten Fernabsatzverträgen. Darunter versteht man Verträge, die per Fernkommunikationsmittel geschlossen werden. Diese beinhalten beispielsweise telefonisch geschlossene Verträge, Katalogbestellungen oder die heutzutage immer bedeutenderen Bestellungen im Internet. Normalerweise schließt das Gesetz ein Widerrufsrecht bei Versteigerungen aus. Die Rechtsprechung beurteilt bei Ebay geschlossene Verträge jedoch entgegen der umgangssprachlichen Bezeichnung nicht als Auktionen. Hat man hier bei einem Händler etwas ersteigert, finden die Regelungen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen daher Anwendung.

Checkliste Widerruf

  • Es muss sich um entgeltliche Leistungen handeln, bekommt der Verbraucher etwas geschenkt, so hat er kein Widerrufsrech.
  • Der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen, Wochenenden und Feiertage zählen hier mit.
  • Die Frist von 14 Tagen beginnt erst, wenn der Verbraucher schriftlich über sein Widerrufsrecht informiert wurde.
  • Liegt dem Verbraucher keine schriftliche Widerrufsbelehrung vor, endet die Frist zum Widerruf spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss.
  • Der Widerruf bedarf keiner Angabe von Gründen, eine schriftliche Erklärung des Widerrufs oder einfach nur die Rücksendung der Ware reichen aus.
  • Wurden Regelungen über ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufsrechts getroffen, so entfällt letzteres.
  • Bei DVDs oder CDs erlischt das Widerrufsrecht, wenn sie versiegelt waren und der Verbraucher sie entsiegelt hat.
  • Kein Widerrufsrecht besteht, wenn Waren extra nach Kundenwunsch angefertigt werden, wie beispielsweise Fototassen.

Quellenangaben

  • Brox/Walker - Allgemeines Schuldrecht, Verlag C.H. Beck, 34. Auflage, 2010
  • Brox/Walker - Besonderes Schuldrecht, Verlag C.H. Beck, 34. Auflage, 2010
  • Bürgerliches Gesetzbuch in der 67. Auflage
Flavia, Flavia Schadt

Flavia Schadt - Always leave them wanting more Flavia Schadt wurde im schicksalhaften November 1989 im süddeutschen Heilbronn zur Welt ...

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