
- Kündigungsschreiben - OCAL
Dieser Artikel befasst sich allein mit der Formulierung einer Kündigung in einem Arbeitsverhältnis und lässt Besonderheiten (die es durchaus geben kann) aus anderen Rechtsgebieten, etwa Mietrecht, außen vor.
Der Arbeitnehmer kündigt
Dieser Teil ist ziemlich einfach und wurde zum Teil bereits in den Suite101-Artikeln "Kündigung durch den Arbeitnehmer" und "Außerordentliche Eigenkündigung" besprochen. Es reicht im Grunde aus, wenn man schreibt:
"Max Mustermann, Musterstadt, Datum
Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis ordentlich zum ...
Mit freundlichen Grüßen
UNTERSCHRIFT"
Das Datum, andem die Kündigung ausgesprochen wird, ist genauso wenig erforderlich, wie ein ausdrückliches Datum, zu dem die Kündigung ausgesprochen wird. Bei dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gehen beide Seiten zunächst einmal davon aus, dass die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen, soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten. Es kann aber dennoch sinnvoll sein, sowohl das Datum des Ausspruchs der Kündigung wie auch des angedachten Beendigungsdatums in die Kündigung zu schreiben. Das Datum des Ausspruchs hilft die Kündigung zu identifizieren, falls man sich zwischen mehreren entscheiden muss, zudem gibt das Beendigungsdatum Gelegenheit bei einem Streit über die richtige Kündigungsfrist noch einmal darüber zu sprechen.
Wichtig: die Unterschrift unter die Kündigung
Der Gesetzgeber schreibt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform vor. Das bedeutet nicht nur, dass die Erklärung selbst schriftlich abgefasst sein muss, sie muss auch unterschrieben sein. Eine Kopie, etwa ein Fax, reicht nicht aus!
Kündigung durch den Arbeitgeber
Bei der Formulierung einer Kündigung durch den Arbeitgeber gilt im Grunde das Gleiche, allerdings gibt es, weil sich die Arbeitnehmer bei Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes dagegen zur Wehr setzen können, weitere Dinge zu beachten. Auch hier sind Datum des Ausspruchs und die Beendigung und natürlich die Unterschrift sinnvoll. Man könnte also formulieren:
"Anton Arbeitgeber, Musterstadt, Datum
Hiermit kündige ich Ihnen das Arbeitsverhältnis ordentlich zum ...
Mit freundlichen Grüßen
UNTERSCHRIFT"
Arbeitsrechtlich würde das ausreichen, soweit es sich nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt. Sozialrechtlich(weil sich der Arbeitgeber sonst eventuell schadenersatzpflichtig macht) muss noch der Hinweis hinein:
"Ich weise Sie darauf hin, dass Sie gem. § 38 SGB III verpflichtet sind, sich innerhalb von drei Tagen persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichte, aktiv nach einer anderweitigen Beschäftigung zu suchen."
Müssen Kündigungsgründe in das Kündigungsschreiben?
Das Gesetz schreibt das – außer bei Berusausbildungsverhältnissen – nicht vor. Gerade wenn verhaltensbedingte Gründe im Raum stehen, der Arbeitgeber sich also gründlich über den Arbeitnehmer geärgert hat, möchte er die Gründe gerne hineinschreiben. Hier kann es sinnvoller sein, den Ärger runterzuschlucken und die Kündigung neutral zu formulieren. Wenn verhaltensbedingte Gründe in der Kündigung stehen, bekommt der Arbeitnehmer mit ziemlicher Sicherheit eine Sperrzeit und schon allein aus diesem Grund wird er versuchen gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wer diesen weiteren zusätzlichen Ärger und Aufwand vermeiden will, verzichtet besser auf die Darstellung der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben selbst.
Zugang der Kündigung
Die schriftlichen Kündigungen (im Original unterschrieben)– egal ob vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer –, also keine Kopie oder kein Fax, müssen der Gegenseite, also entweder dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber, auch wirklich zugehen. Dabei kann es Probleme geben, die in einem eigenen Artikel besprochen werden.
Hier finden Sie eine systematische Übersicht über Fragen zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin ersetzen. Er ist bewusst vereinfacht gehalten und verzichtet auf die Darstellung des "dritten Sonderfalls der vierten Ausnahme".
