Wie formuliere ich eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist im Regelfall vor einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich. Bei der Formulierung kann man einiges falsch machen.

Im Fußball gibt es die gelbe Karte, bevor dann die gelb-rote oder die rote Karte, das heißt der Platzverweis folgt. Die Abmahnung im Arbeitsverhältnis ist gewissermaßen die gelbe Karte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und – von einigen wenigen Ausnahmefällen abgesehen – erforderlich, bevor ein Arbeitgeber später eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht.

Abmahnung – mündlich oder schriftlich?

Es gibt keine allgemeine Regel, dass eine Abmahnung schriftlich zu erfolgen hat. Auch mündliche Abmahnung können ihre Funktionen erfüllen. Es gibt allerdings Tarifverträge, bei denen missbilligende Äußerungen des Arbeitgebers schriftlich zur Personalakte genommen werden müssen. Das ist allerdings die Ausnahme. Eine mündliche Abmahnung birgt aber, wenn es einmal bei einer späteren verhaltensbedingten Kündigung darauf ankommen sollte, die Gefahr, dass sich der genaue Inhalt der Abmahnung dann nicht mehr feststellen lässt. Daher ist es aus Beweissicherungsgründen zu empfehlen, die Abmahnung schriftlich zu verfassen.

Was muss in die Abmahnung rein?

Was Inhalt der Abmahnung ist, richtet sich nach den Funktionen, die der Abmahnung zugeschrieben werden. Die Abmahnung soll

  • den Pflichtenverstoß dokumentieren
  • zum vertragsgemäßen Verhalten anhalten
  • für den weiteren Fall von Verstößen die Kündigung als Konsequenz androhen

Viele Vorfälle in eine Abmahnung oder viele Abmahnungen?

Man muss die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kennen um zu verstehen, warum viele Arbeitgeber viele einzelne Abmahnungen aussprechen, selbst dann, wenn diese etwa alle an ein und demselben Tag passiert sind. So kann es also unterschiedliche Abmahnungen geben, auch wenn der Arbeitnehmer an ein und demselben Tag zu spät gekommen ist, seinen Schutzhelm nicht getragen hat, die Pause überzogen hat, den Chef beleidigt und eine Arbeitsanweisung schlampig ausgeführt hat. Geschickte Arbeitgeber sprechen für jede einzelne "Verfehlung" eine eigene Abmahnung aus, denn sie wissen, dass nach dem Bundesarbeitsgericht die komplette Abmahnung im Falle eines Abmahnungsprozesses aus der Personalakte entfernt werden muss, wenn auch nur einer der Vorwürfe falsch ist. Lässt sich also nicht nachweisen, dass der Arbeitnehmer den Schutzhelm nicht aufgesetzt hat, kann das dazu führen, dass die Abmahnung komplett aus der Personalakte heraus muss, auch wenn die restlichen Vorwürfe berechtigt gewesen sein sollten.

So exakt wie möglich

Der Vorwurf, der dem Arbeitnehmer gemacht wird, muss genau beschrieben sein. Also nicht allgemein:

"Sie haben meine Arbeitsanweisung nicht befolgt." sondern "Sie bekamen am 26. 3. 2010 um 9:20 die Anweisung die Palette mit XYZ auf den Lagerplatz 0815 zu setzen. Sie haben sie auf aber auf dem Hof stehen lassen."

Androhung der Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht fordert zwar nicht, dass ausdrücklich die Androhung einer Kündigung in die Abmahnung hinein muss. Aber es kommt immer wieder vor, dass im Fall des Kündigungsschutzprozesses die Arbeitnehmer sagen, sie wüssten nicht, was denn die nur allgemein angedrohten Konsequenzen sein könnten. Sie hätten gemeint, dass das Weihnachtsgeld gekürzt wird. Wer das Risiko minimieren will, der schreibt die Kündigung als mögliche Konsequenz bei einem weiteren Pflichtenverstoß hinein.

Beispiel einer Formulierung

"Sehr geehrter Max Mustermann,

am Montag, den 1. April 2010 sind Sie erst um 08:30 Uhr zur Arbeit erschienen. Ihre Arbeitszeit beginnt um 8:00 Uhr. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in Zukunft Ihre Arbeitszeit pünktlich einzuhalten haben. Sollten Sie erneut gegen Ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen, werden wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen kündigen.

Mit freundlichen Grüßen

Axel Arbeitgeber"

Dieser Artikel gibt gibt die Meinung des Autors zur Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er kann und will nicht die die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt im Einzelfall ersetzen. Der Artikel ist bewusst einfach gehalten und verzichtet auf die Darstellung des "dritten Sonderfalls der vierten Ausnahme".

Alexander Benra, Alexander Benra - privat

Alexander Benra - Alexander Benra, Jahrgang 1966, ist Jurist mit langjähriger Erfahrung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht. Wichtiger Hinweis: Die ...

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