
- Mindestlöhne - Rainer Sturm
Während eher links orientierte Politiker seit Langem einen flächendeckenden allgemeinen Mindestlohn fordern, sind große Teile von CDU und CSU, vor allem aber auch Wirtschaftsforscher und Lager der Arbeitgeber gänzlich gegen Mindestlöhne. Nach langwierigen Verhandlungen hat sich die Regierung dann auf die Einführung von branchenbezogenen Mindestlöhnen wie folgt geeinigt:
- Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50% erhalten das Angebot, in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) aufgenommen zu werden, um so tarifliche Mindestlöhne vereinbaren zu können.
- Das sogenannte Mindestarbeitsbedingungsgesetz (MiA) aus dem Jahr 1952 soll reformiert werden. Hierdurch sollen auch Wirtschaftszweige oder einzelne Regionen, in denen es entweder keine Tarifverträge gibt oder eine Tarifbindung nur für eine Minderheit der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber besteht, ebenfalls Mindestlöhne schaffen können.
Zur Umsetzung dieses Vorhabens hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Januar 2008 Referentenentwürfe vorgelegt. Diese wurden nach heftiger Kritik überarbeitet und schließlich am 16. 7. 2008 vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht.
Allgemeinverbindlichkeit nach Tarifvertragsgesetz
Aufgrund allgemein verbindlicher Tarifverträge gibt es schon lange Mindestarbeitsbedingungen für einzelne Branchen. Der Gesetzgeber sieht diesbezüglich jedoch das Problem darin, dass die nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) allgemein verbindlichen Tarifverträge nur auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland anwendbar sind.
Eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG setzt einen entsprechenden Antrag zumindest einer Tarifvertragspartei beim BMAS voraus. Das Ministerium veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger und setzt eine Frist zur Stellungnahme. Außerdem muss das BMAS zu dem Ergebnis kommen, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Hierdurch will man vermeiden, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber die nicht tarifgebundenen Unternehmen majorisieren können.
Zusätzlich muss ein aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehender Ausschuss mehrheitlich mit der Allgemeinverbindlicherklärung einverstanden sein. Auch in diesem Erfordernis wird ein Grund dafür gesehen, dass es über § 5 TVG nicht zur Einführung von Mindestlöhnen kommen wird, da ein Einvernehmen im Tarifausschuss insoweit kaum zu erreichen ist.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Auf Unternehmen mit Sitz im In- und Ausland finden allgemein verbindliche Tarifverträge Anwendung, sofern sie unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) fallen. Ursprünglich wurde dieses Gesetz für das Baugewerbe geschaffen, um die heimischen Unternehmen vor ausländischer Konkurrenz zu schützen, die mit billigen Arbeitskräften auf deutsche Baustellen drängten.
Dem Gesetzgeber ist es durch das AEntG seit dem 1. 1. 1999 möglich, durch Rechtsverordnungen die Normen eines Tarifvertrags, für den ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt wurde, auf alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche auszudehnen.
Voraussetzung ist der Antrag zumindest einer Tarifvertragspartei auf Allgemeinverbindlicherklärung. Das BMAS gibt dann den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrags Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bereits 2007 wurden das Gebäudereinigerhandwerk und die Briefdienstleistungen in das AEntG aufgenommen. Durch Verordnung vom 28. 12. 2007 wurde der Mindestlohn für die Branche Briefdienstleistungen und durch Verordnung vom 27. 2. 2008 der Mindestlohn für das Gebäudereinigerhandwerk für allgemein verbindlich erklärt.
Können Arbeitgeber Mindestlöhne umgehen?
Unabhängig davon, ob Tarifverträge nach § 5 TVG oder AEntG allgemein verbindlich sind, finden sie immer nur auf Arbeitgeber Anwendung, die unter den betrieblich-fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Für die Frage, ob ein solcher Fall vorliegt, ist entscheidend, mit welchen Tätigkeiten ein Betrieb oder eine selbstständige Betriebsabteilung überwiegend beschäftigt ist.
Hierdurch sind den Arbeitgebern einige Möglichkeiten geblieben, Mindestlöhne zu vermeiden. So bietet es sich aus Sicht der Arbeitgeber zum Beispiel an, eine betriebliche Einheit mit Beschäftigten zu bilden, die nicht unter den allgemein verbindlichen Tarifvertrag fallende Arbeiten verrichten (Beispiel: Zusteller von Briefsendungen zusammen mit Zustellern sonstiger Postsendungen oder ganz anderen Tätigkeiten). Darüber hinaus kann man seinen Arbeitnehmern auch weitere Tätigkeiten übertragen, die nicht unter einen „allgemein verbindlichen“ Geltungsbereich fallen.
Letztlich haben neue Gesetze schon in der Vergangenheit zu (neuen) Vermeidungsstrategien geführt. Noch stehen die Chancen für die Arbeitgeber jedenfalls gut, durch eine geschickte Zusammensetzung von Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen die Anwendbarkeit von allgemein verbindlichen Tarifverträgen zu verhindern oder zumindest auf so wenige Arbeitnehmer wie möglich zu konzentrieren.
