Der Gang zu Gericht, auch zum Arbeitsgericht, fällt den wenigsten Mensch leicht. Dazu kommt noch, dass man erst einmal herausfinden muss, zu welchem Gericht man mit seinem Anliegen überhaupt gehen muss.
Mit diesem Problem, bezogen auf den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit, beschäftigt sich der vorliegende Artikel.
Beim örtlich unzuständigen Gericht geklagt ...
Zunächst einmal zur Beruhigung:
Wenn man am örtlich unzuständigen Gericht klagt, führt das zwar zu einer Verzögerung, bedeutet aber nicht, dass man deshalb den Prozess verliert. Eine Ausnahme hiervon ist allerdings, wenn schon die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes nicht gegeben ist. Dann muss die Klage abgewiesen werden. Soweit sich ein Kläger aber innerhalb Deutschlands an ein örtlich nicht zuständiges Arbeitsgericht wendet, wird der Rechtsstreit im Wege des Beschlusses an das richtige Gericht weiterverwiesen. Die negativen Folgen sind also auf eine Verzögerung von erfahrungsgemäß zwei/drei Monaten begrenzt.
Besser ist es deshalb, gleich beim "richtigen" Gericht zu klagen.
Was ist das richtige Gericht?
Es kann sogar mehrere Gerichte geben (die Juristen sprechen von Gerichtsständen), an denen geklagt werden darf. Bei mehreren Gerichtsständen darf man als Klägerin oder Kläger auswählen (und wählt meistens den Ort, der am einfachsten zu erreichen ist).
Ein möglicher Gerichtsstand ist der Sitz des Arbeitgebers. Dort darf immer geklagt werden. Daneben gibt es auch einen Gerichtsstand der Niederlassung. Dieser erfordert aber eine gewisse "Organisation" des Arbeitgebers in der Niederlassung. Diese beiden Gerichtsstände sind meist eher einfach bestimmbar, für die Arbeitnehmer aber auch häufig unpraktisch.
Deshalb versuchten viele, den ebenfalls möglichen Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu wählen. Das soll der Ort sein, an dem die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen sind. Nur welcher Ort das ist, darüber wurde gelegentlich auch gestritten.
Sonderproblem: Außendienstmitarbeiter
Der Erfüllungsort bei Außendienstmitarbeitern war schwer bis gar nicht zu bestimmen. Es wurde zwar vom Bundesarbeitsgericht auch schon die Auffassung vertreten, der Erfüllungsort liege am Wohnsitz des Außendienstmitarbeiters. Dem sind die "unteren Gerichte" aber zu Recht nicht gefolgt. Es geht um die vertragliche Hauptpflicht "Besuchen von Kunden und Verkauf an Kunden". Nur diese Hauptpflicht kann einen Erfüllungsort begründen. Diese Hauptpflicht hat aber nichts mit dem Wohnsitz des Mitarbeiters zu tun.
Gerichtsstand des Arbeitsortes
Mit Wirkung zum 01.04.2008 wurde nun in § 48 ArbGG folgender Absatz 1a eingefügt:
"Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat."
Damit wird es nun einfacher für Arbeitnehmer dort zu klagen, wo sie gearbeitet haben und sie müssen nicht zu einem - möglicherweise weit entfernten - "fremden" Arbeitsgericht fahren. Für Reinigungskräfte, die oft an von der Zentrale weit entfernten Objekten arbeiten, ist das zum Beispiel eine erhebliche Erleichterung. Wie ein solcher Prozess dann weitergeht, steht im Artikel "Der Prozess beim Arbeitsgericht."
Wie läuft das beim Arbeitsgericht ab? Ein Überblick mit weitergehenden Hinweisen und Links.
Dieser Artikel gibt die Meinung des Autors über die Rechtslage zur Zeit der Abfassung wieder. Er will und kann keine Einzelfallberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ersetzen. Er ist bewusst populärwissenschaftlich formuliert und verzichtet auf die Darstellung "des dritten Ausnahmefalls der zweiten Sonderregelung".
