
- Beliebte journalistische Arbeitsmethode: das Inter - Paul-Georg Meister / pixelio.de
Die Autorisierung von Interviews unter Journalisten ist ein brandaktuelles und heiß diskutiertes Thema. Hintergrund ist, dass immer häufiger von Interviewpartnern verlangt wird, Fragen entweder vorab schriftlich zu stellen oder vor Veröffentlichung zur Bearbeitung vorzulegen.
Rechtslage beim Interview
Journalisten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ein persönliches Interview. Es ist stets dem gewünschten Interviewpartner überlassen, ob und wie er sich einer Befragung stellen möchte. Interviewer und Interviewte schließen, ob formal festgehalten oder nicht, stets einen Vertrag miteinander. Dabei herrscht Vertragsfreiheit zwischen beiden Parteien. Ist der Interviewte klar darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zwecks Veröffentlichung interviewt wird, dann erklärt er auf diese Weise sein stillschweigendes (im Juristendeutsch: konkludentes) Einverständnis, dass seine Antworten veröffentlicht werden dürfen.
Vier goldene Gebote für ein erfolgreiches Interview
Willigt der Interviewpartner in ein Interview ein und verzichtet ausdrücklich auf jede nachfolgende Autorisierung, sind der Journalist und seine Redaktion aus dem Schneider, sofern sie das Gesagte fair und nicht sinnentstellend wiedergibt. Die vier goldenen Gebote für ein erfolgreiches Interview helfen dem Interviewer weiter: Fairness, keine entstellenden Kürzungen, Persönlichkeitsrechte achten und Sinnzusammenhänge wahren.
Rechtsanspruch auf Autorisierung
Immer häufiger verlangen nun in jüngerer Zeit Gesprächspartner eine Autorisierung ihres Interviews. Sie wollen das fertige Interview vor Veröffentlichung lesen, um es dann eventuell zu ergänzen, zu verändern oder gar zu zensieren. Beliebt ist auch, vorab Fragen in schriftlicher Form zu verlangen, die dann beantwortet werden sollen.
Auf Grundlage des Urheber- und Persönlichkeitsrechts hat ein Interviewpartner grundsätzlich Anspruch auf die Vorlage des Interviews vor Veröffentlichung. Dies sollte er möglichst bereits bei Beginn des Interviews deutlich machen. Der Journalist hat damit die Möglichkeit zu entscheiden, ob er darauf eingehen will und sich eventuell auf spätere Diskussionen einlässt oder gänzlich auf das Frage-Antwort-Spiel verzichtet, um seine Unabhängigkeit zu wahren.
Grundsätzlich wird Journalisten die restriktive Handhabung der Interview-Autorisierung empfohlen. Sonst wird dem journalistischen Genre Interview möglicherweise jede Lebendigkeit genommen und die Glaubwürdigkeit beschädigt. Sinnvoll ist es vielmehr, Spielregeln zwischen den Interviewpartnern zu vereinbaren, die den Charakter des Interviews nicht konterkarieren.
Sonderfall: Interviews mit Behörden
Gegenüber staatlichen Stellen besteht ein journalistischer Informationsanspruch. In der Praxis können sich jedoch selbst Behördenvertreter um ein Interview drücken, indem sie den journalistischen Informationsanspruch etwa per Pressemitteilung erfüllen. Willigen Behördenvertreter indes in ein Interview ein, bleibt ihr Autorisierungsvorbehalt eingeschränkt, da Artikel 5 des Grundgesetzes ausdrücklich staatliche Zensur verbietet.
Leitlinien für Interview-Autorisierung
Der Druck auf Interviewer wird in jüngerer Zeit spürbar größer. Deshalb hat sich die größte Interessenvertretung der Journalisten in Deutschland, der Deutsche Journalistenverband (DJV), jetzt mit zehn Leitlinien zum Thema geäußert.
- Journalisten haben die Pflicht, Interview-Äußerungen korrekt wiederzugeben und nicht sinnentstellend zu kürzen. Eine vom Interviewpartner genehmigte Tonaufzeichnung dient der notwendigen Klarheit.
- Der Interviewte kann die Autorisierung eines mit ihm geführten Interviews fordern. Dieser Anspruch beschränkt sich auf redaktionell bearbeitete Wort-Interviews. Komplette Beiträge oder indirekt wiedergegebene Zitate aus Rechercheanfragen sind nicht betroffen.
- Art und Umstände von Autorisierungen sollte die Redaktion in redaktionellen Leitsätzen festhalten und diese dem Interviewten rechtzeitig vor Gesprächsbeginn zur Kenntnis geben. Davon abweichende Vereinbarungen werden vor dem Interview festgehalten.
- Autorisierungen dienen der sachlichen Korrektheit, der Sinnwahrung und sprachlichen Klarheit. Änderungen müssen sich darauf beschränken.
- Der Interviewte hat kein Recht, Fragen des Interviewers nachträglich abzuändern. Die Redaktion akzeptiert solche Eingriffe nicht.
- Nachträgliche Änderungen des Interviewten, die die Authentizität des Interviews oder einen wesentlichen Aussagengehalt konterkarieren, können von der Redaktion abgelehnt werden. Die Redaktion versucht argumentativ, Einvernehmen mit dem Interviewpartner herzustellen. Gelingt dies nicht, sollte sie auf den Abdruck des Interviews verzichten. Sie behält sich vor, dies öffentlich zu machen. Im besonderen Einzelfall kann das öffentliche Informationsinteresse den Abdruck einer zurückgenommenen Aussage rechtfertigen.
- Redaktionen entscheiden über das Mittel der Darstellung. Schriftliche Antworten auf vorab eingereichte Fragen können ein aktuelles Informationsbedürfnis erfüllen, ersetzen aber kein persönliches Interview. Da dieses von Spontaneität lebt und sich inhaltlich im Gespräch entwickelt, kann es sich nicht auf vorab eingereichte Fragen beschränken. Mehr als die Absprache von Themengebieten sollte daher im Vorhinein nicht zugesichert werden.
- Vorgefertigte Interviews aus Pressestellen („kalte Interviews“) können als Hintergrundmaterial dienen. Sie als vermeintlich eigene Interviews zu publizieren widerspricht der journalistischen Ethik.
- Im Sinne der journalistischen Glaubwürdigkeit macht die Redaktion jene Umstände transparent, unter denen ein Interview zustande kam (schriftlich, telefonisch oder im Pressegespräch). Insbesondere täuscht der Interviewer keine persönliche Begegnung mit dem Interviewpartner und/oder Exklusivität vor.
- Die Redaktion kann das Interesse an der Form des Interviews steigern, indem sie Dritte (Fachleute, Prominente, Leser, Jugendliche) auf der Seite der Interviewer teilhaben und Fragen stellen lässt. Für ihre Beteiligung gelten die gleichen Regeln.
